Sehr geehrte Damen und Herren,

der Spielbetrieb auf Golfanlagen wird voraussichtlich ab Mittwoch, den 18. März 2020 bundesweit einheitlich untersagt!

Bereits heute (Stand: 17. März 2020) ist in verschiedenen Bundesländern das Spiel auf Golfanlagen durch behördliche Anordnung untersagt. In anderen Bundesländern gelten demgegenüber (noch) weniger weitreichende Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen, das nicht den Betrieb, sondern lediglich „Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“ verbietet, oder aber in Baden-Württemberg, in dem sich das Betriebsverbot nur „auf Sportstätten in geschlossenen Räumen“ bezieht. Diese unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Ländern hat auf Golfanlagen zu Verunsicherung geführt.

Mit dem offensichtlichen Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung geltender Regelungen haben sich die Bundesregierung und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am gestrigen Tag darauf verständigt, den „Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ für den „Publikumsverkehr“ zu schließen. Den vollständigen Text der Vereinbarung finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/…

Vor ihrem Wirksamwerden bedarf diese Vereinbarung allerdings noch einer Umsetzung in den einzelnen Ländern, die kurzfristig – sehr wahrscheinlich bereits am morgigen Mittwoch, den 18. März 2020 – zu erwarten ist und die auf Grund des unterschiedlichen Verwaltungsaufbaus durch verschiedene Rechtsakte, etwa in Form einer sog. Allgemeinverfügung oder mittels Landesverordnung, erfolgen kann. Ungeachtet dessen ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass Golfanlagen als „Sportanlage“, oder jedenfalls als „ähnliche Einrichtung“, im Sinne der o. g. Vereinbarung sowie bereits bestehender Regelungen anzusehen sind und daher von Betriebsverboten betroffen sind oder sein werden. Entsprechende Untersagungen, denen unbedingt Folge zu leisten ist, betreffen den kompletten Spielbetrieb auf Golfanlagen. Lokale Behörden, z. B. Ordnungsämter, überprüfen dies nach Kenntnis des DGV bereits vor Ort.

Die Durchführung platzpflegerischer Arbeiten bleibt nach Überzeugung des DGV von den oben genannten Verboten unberührt. So stellt die Vereinbarung zwischen Bundes- und Landesregierungen mit der Wortwahl „Für den Publikumsverkehr zu schließen sind…“ auf den Besuch der Sportstätte durch Kunden und Mitglieder, nicht aber auf Maßnahmen zum Erhalt der Golfanlage, ab. Einer gesonderten Betrachtung bedarf auch der Betrieb einer Gastronomie, der momentan nicht generell untersagt ist. Hier sind die Länder durch o. g. Vereinbarung angehalten, Regelungen zu erlassen, die bspw. Öffnungszeiten und Tischabstände betreffen.

Die Entwicklungen dieser Tage sind von großer Dynamik geprägt. Was heute gilt, ist morgen möglicherweise überholt. Es ist daher unumgänglich, regelmäßig und genau die für Sie vor Ort im Einzelnen gültigen Bestimmungen, zur Zeit täglich, zu überprüfen (z. B. Webseite der Landesregierung, Gesundheitsministerien und sonstigen zuständigen Behörden).

Weitere Informationen enthält das DGV-Bulletin Nr. 1/2020 vom 16. März 2020, das per Rundmail versandt wurde und im DGV-Serviceportal auf der Startseite heruntergeladen werden kann. Neben unseren Rundmails, stehen Ihnen stets die aktuellen Informationen des Verbandes im DGV-Serviceportal zur Verfügung.

Spirit und Etikette prägen unseren Sport und in diesem Sinne rufen wir Sie auf, bei allen anstehenden Entscheidungen auch unserer aller gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden.

Hinweis: Die in diesem Infoblatt und seinen Anlagen gegebenen Hinweise enthalten eine allgemeine Beurteilung der betreffenden Rechtsfrage bzw. Rechtslage. Sie kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden.

Wiesbaden, den 17. März 2020
DEUTSCHER GOLF VERBAND e. V.