Liebe Mitglieder des Hessischen Golfverbandes, liebe Golfer,

wie wohl alle hessischen Golfer und Golfanlagen mussten wir mit größtem Unverständnis feststellen, dass Sport, geschweige denn Golf, bei der gestrigen Bund/Länder Schaltkonferenz keine Rolle gespielt hat. Entscheidungen dazu wurden auf den 6. 5. vertagt.

Der Ausgang ist erneut ungewiss. Lockerungen können vermutlich frühestens für den 11.5. erhofft werden. Die Bundesregierung und ihr folgend das Land Hessen halten weiterhin am Verbot des Individualsports auf privaten Sportanlagen, wozu auch der Golfsport gehört, fest.

Trotz der intensiven Lobbyarbeit des DGV auf Bundesebene und des HGV auf Landesebene – zuletzt gemeinsam mit den Verbänden von 6 weiteren Freiluftsportarten – muss man nüchtern feststellen: der Amateur- und Breitensport im allgemeinen sowie die Freiluftsportarten im Besonderen spielen – trotz der bisher gezeigten uneingeschränkten Solidarität, einleuchtender Sachargumente hinsichtlich Risikoarmut und detailliert ausgearbeiteter Hygienekonzepte und Leitfäden für den Sport- und Spielbetrieb – im politischen Kalkül offensichtlich eine untergeordnete Rolle.

Da in einer Reihe von Bundesländern mittlerweile die Golfplätze wieder geöffnet sind und das Golfspielen unter strikter Einhaltung der Hygiene und Abstandsregelung erlaubt ist, stellt sich für die hessischen Golfclubs die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Zur Klärung von unterschiedlichen Rechtspositionen bietet unser Rechtsstaat den Weg der Klageerhebung.

Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass zumindest ein hessischer Golfclub einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig gemacht hat. Über den am 20. April 2020 bereits gestellten Antrag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden. Angesichts der erneuten Verschiebung von Lockerungen im Amateursportbereich hoffen wir auf eine baldige Entscheidung des Gerichts.

Aus unserer Sicht dürfte sich, sofern das Gericht in dem weiterhin bestehenden Verbot eine Grundrechtsverletzung der Art. 2, 3, 12 Abs.1 i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG feststellt, hieraus eine präjudizielle Wirkung für alle hessischen Golfclubs herleiten lassen, so dass auch von dort mit Berufung hierauf entsprechende „Öffnungsanträge“ gestellt werden könnten.

Wir werden Sie weiter unterrichten, sobald uns neue Informationen hierzu vorliegen.

Herzlichst Ihr
Dr. Gutmann Habig
Präsident des Hessischen Golfverbandes e.V.